Bayerisch-oberfränkische Behördenwillkür Teil 2 Bauskandal – Politische Zersetzung von Helga Harders durch Stasi-Methoden in Reckendorf?

17 Jan

bayerisch-oberfraenkische-behoerdenwillkuer-teil-2-bauskandal
Abb.: Collage aus Internetbildern und Wake News

Sendungs-Videos: Hinweis:

http://www.wakenews.tv/watch.php?vid=09d9dcd2f

In diesem zweiten Teil der Berichterstattung über die bayrisch-oberfränkische Behördenwillkür im Bauskandal in Reckendorf schildern uns die Betroffene Helga Harders und ihr Rechtsberater Wolfgang Grötsch, was sich zwischenzeitlich zugetragen hat.
Seit vielen Jahren werden Helga Harders und ihr inzwischen auch ihr Ehemann drangsaliert, verfolgt und es wird versucht sie mundtot zu machen und sie zu ruinieren, damit sie sich gegen die offensichtlichen Ungerechtigkeiten des skrupellosen regionalen und überregionalen JUSTIZ-Systems nicht wehren kann, obwohl dies eigentlich durch den „Recht-Staat“ und die Grund- und Menschenrechte jedem Menschen zustehen sollte, oder?

Aber wir wissen natürlich, dass das JUSTIZ-SYSTEM weder für Menschen gedacht sind, sondern nur für die künstlich geschaffene PERSON, noch für die Menschen (PERSONEN) urteilen/entscheiden soll; denn die Menschen (PERSONEN) sind die bereits im Vorhinein festgelegten Opfer!

So empfindet es Helga auch und schildert das sehr eindrücklich in o.a. Video.

Wir berichteten ausgiebig über die Vorgeschichte, hier kann man diese finden:

das-unrecht-system-entbloesst-uws-radio-marathon-20161008

Abb.: https://mywakenews.wordpress.com/2016/10/08/das-unrecht-system-entblosst-unitedwestrike-radio-marathon/

helga-harders-karsten-harders-von-bewaffneten-uniformierten-nachts-im-auto-in-reckendorf-ueberfallen-komplett

Abb.: https://vugwakenews.wordpress.com/2016/09/19/helga-harders-karsten-harders-von-bewaffneten-uniformierten-nachts-im-auto-in-reckendorf-uberfallen/

Bayrisch-fränkische Behördenwillkür deckt illegalen, gesetzwidrigen Bau in Reckendorf neu

Abb.: https://vugwakenews.wordpress.com/2015/11/17/bayrisch-oberfrankische-behordenwillkur-deckt-illegalen-gesetzwidrigen-bau-in-reckendorf/

Die Methoden der Unterdrückung von Helgas Rechten und ihrer Meinungsfreiheit ähneln sehr dem Vorgehen wie es die Stasi (Staatssicherheit) in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschland, der DDR, gegenüber ihren Bürgern machte. Systematische Zersetzung sorgte für die Angst, die notwendig war um die DDR-Bürger in Schach zu halten.

 

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Abb.: http://www.myheimat.de/rostock/politik/informationstafeln-erklaeren-mit-welchen-methoden-und-mitteln-die-stasi-alle-bereiche-der-ddr-gesellschaft-durchdrang-m1624848,1852608.html

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Abb.: Internet

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Abb.: Internet

Die in 2016 neu ins Leben gerufene Amadeu Antonio-Stiftung unter Leitung der ehemaligen Stasi-Funktionärin Anetta Kahane, sowie mittels Unterstützung des von auffallend vielen israelisch-orientierten leitenden Mitarbeitern durchsetzte Verfassungsschutz deuten auf abgrundtiefe böse Absichten gegenüber den Menschen hin, die in Freiheit und rechtstaatlicher Ordnung in Deutschland leben wollen. Die obersten Posten des Bundes sind mit Personen besetzt, die eine dubiose Vergangenheit in Funktionen dieser DDR hatten, es werden auch Spitzelaktivitäten für die Stasi vermutet!

Offenbar ist seit der „Wende“ eben diese Kultur der DDR in die „Amts-“ und „Behörden-“ Strukturen des Bundes eingeflossen, was die Situation im Bund noch abstruser werden lässt: alles nur noch Firmenstrukturen, keine Staats-Beamten, kein souveräner Staat und alles durchsetzt mit Besatzer-freundlichem PERSONAL, die nur ihre eigenen Interessen im Auge haben und nicht für die Mehrheit der Menschen im Lande tätig sind wie es die Menschen eigentlich von Staatsdienern zu erwarten hätte, oder?

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Abb.: Wake News

Nun, jedenfalls versucht das JUSTIZ-Opfer Helga zusammen mit ihrem Rechtberater Wolfgang Grötsch das vorhandene, offenbar geltende Recht, den Rechtweg, die Gesetze und auch Verordnungen anzuwenden, vorzubringen und sich entsprechend Gehör und Recht zu verschaffen, aber es sieht düster aus in diesem scheinbar nur noch korrupten, verfilzten JUSTIZ-SYSTEM, dass sich selbst nicht in Frage stellt und verfolgt!

So versucht sich Helga auch gegen die Misskreditierung durch andere zu wehren und leitet nunmehr auch beim sog. Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde die Wiederherstellung ihres guten Rufes ein:

Verfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe Zur Fristwahrung zunächst per Telefax 0721 9101382

Mein Zeichen: Datum:

2015 LA 12 03 02.01.2017

Unter Beifügung einer Vollmacht zeige ich an, dass ich Frau Helga Harders vertrete. Für meine Mandantin erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

gegen

1. Urteil des AG Bamberg 0105 C 8/16

2. Urteil des LG Bamberg 3 S 61/16

wegen

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

– 2 –

I.

Sachverhalt

Die Klägerin und Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde, Helga Harders begehrte die Verurteilung der Beklagten wegen schwerer Persönlichkeitsrechts-verletzung der Klägerin.

1. Vorgeschichte

Die Klägerin hatte, nachdem ein zivilrechtlicher Nachbarschaftsstreit in zwei Instanzen sowie ein verwaltungsrechtlicher Streit wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auf rechtswidrige Weise abgelehnt worden waren, Unterstützung in der Öffentlichkeit gesucht. Dabei kam, nicht von der Klägerin bestellt, auch SAT 1 und hat Aufnahmen gemacht.

Bei diesen Aufnahmen des Senders SAT 1 wurde auch die Beklagte zu den Streitigkeiten gefragt. Diese sagte wörtlich: „Bei der Klägerin ist alle vierzehn Tage die Polizei und sie schreit immer auf ihrem Grundstück herum.“ Der Sender hatte in einer reißerischen Aufmachung einen Bericht zusammen geschnitten, bei dem es dem Sender lediglich auf eine hohe Zuschauerzahl ankam. So wurde die Klägerin z.B. nicht mit den Filmaufnahmen und den Aussagen der Beklagten zuvor konfrontiert. Mit ihr wurde nicht gesprochen. Der Sender hat diesen Ausschnitt ungeprüft verwendet. Die Aussage der Beklagten war eindeutig falsch.

Die Klägerin hat sowohl SAT 1 als auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Bericht wurde von SAT 1 erst im Januar 2016 aus der Mediathek genommen. Zuvor wurde der Bericht ausgestrahlt und mutmaßlich von einem Millionenpublikum gesehen. Die Klägerin wurde darin als Kriminelle dargestellt, bei der alle 14 Tage die Polizei auf dem Grundstück erscheinen müsse.

Die Klägerin hat von der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Die Beklagte hat diese Erklärung nie abgegeben.

2. Klage

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen, in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden

Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten.

– „ do is ja alle 14Toch Polizei do“ und

– „ ja, die schreit rum, die schreit furchtbar rum“.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anwaltliche vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.11.2015 zu erstatten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen auf Erlass eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils vorliegen, beantrage ich bereits jetzt, ein solches Urteil zu erlassen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, dass sie am 21.11.2014 einem privaten Fernsehsender ein Interview gegeben habe, in welchem die Äußerungen erfolgten. Sie sei am 03.12.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung aufgefordert worden. Sie habe am 11.12.2014 eine Erklärung abgegeben, jedoch ohne die strafbewehrte Erklärung. Sie sei daher am 16.12.2014 noch einmal aufgefordert worden, die Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung abzugeben. Dies habe sie mit Schreiben vom 18.12.2014 abgelehnt.

Nach einem Anwaltswechsel habe die Klägerin am 19.10.2015 Schadenersatz begehrt. Diese Forderung sei am 22.10.2015 zurückgewiesen worden. Die Beklagte habe auf die Verwertung des Interviews keinen Einfluss gehabt. Aufgrund des Zeitablaufes könne die Wiederholungsgefahr als ausgeräumt gelten.

Die Beklagte hat daher beantragt:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zum Ende der Verhandlung legte der Vertreter der Beklagten eine CD vor, auf der die Beklagte mit einer Bordeaux-Dogge und einer Gewehrattrappe in ihrer Hilflosigkeit auf ihrem Hof steht und darauf hinwies, dass die innerdeutsche Grenzmauer gefallen sei und in Reckendorf dafür eine drei Meter hohe Mauer und ein mindestens vier Meter hohes Nebengebäude an der Grenze schwarz errichtet welches nachträglich in rechts-widriger Weise von den Zivilgerichten und dem Verwaltungsgericht Bayreuth sanktioniert wurde. Diese CD hatte mit dem Verfahren nicht das Geringste zu tun. Prozessual konnte die Einführung dieser CD in den Prozess nicht verhindert werden.

– 4 –

Die Richterin zeigte sich dabei höchst amüsiert. Sie ließ damit demonstrativ jede geschuldete Neutralität vermissen. Die Klägerin wurde in einem höchst rechtswidrigen Akt zum Objekt staatlichen Handelns gemacht.

Tenor des Urteils des AG Bamberg:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Begründet wurde das Urteil damit, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Während des Zeitablaufs nach den zwei Schreiben der Beklagten, sehe das Gericht die Wiederholungsgefahr auch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gegeben. Begründet wurde dies ferner damit, dass sich die Beklagte im Termin habe entschuldigen wollen.

Diese quasi vom Gericht erzwungene Entschuldigung, ließ allerdings nicht erwarten, dass die Beklagte ihr Unrecht hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen eingesehen habe. Immerhin hat sie selbst im Termin noch bestritten, dass die Sendung überhaupt ausgestrahlt wurde.

Unterschwellig klang immer durch, dass schließlich die Klägerin die Öffentlichkeit auf den Plan gerufen habe und daher nicht so empfindlich sein dürfe.

4. Berufung

Gegen das Urteil wurde am 19.07.2016 Berufung eingelegt.

Antrag der Klägerin:

Das Urteil des AG Bamberg wird aufgehoben.

Die Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. s.o.

Die Berufung wurde in vollem Umfang geführt. Am 02.08.2016 wurde die Berufung umfangreich begründet. Kernstück war die Entscheidung des BVerfG von 1973 in

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welcher die Weiterführung des geschriebenen Rechts durch die Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wurde und die Feststellung getroffen wurde, dass es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurück geht.

Ferner wurde noch einmal deutlich gemacht, dass die Beklagte gerade keine Einsicht in ihr unrechtmäßiges Verhalten offenbart und sich damit gerade nicht von ihren Äußerungen distanziert hat. Ohne ein Vertragsstrafenversprechen konnte die Wieder-holungsgefahr daher nicht ausgeräumt werden.

Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung

5. Urteil des LG Bamberg

Das LG hat gleichfalls mit unzutreffenden Erwägungen s.u. die Wiederholungsgefahr verneint, den Eingriff als nicht schwer einngechätzt und daher auch keine Geld-entschädigung zugesprochen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Streitwertgrenze von 20.000 € für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erreicht. Der Rechtsweg ist daher erschöpft.

Das Urteil leidet an mehreren Mängeln.

II. Rechtslage

1. Zulässigkeit

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4 a GG sowie der §§ 90 ff. BVerfGG liegen vor.

a) Die Entscheidungen der Gerichte sind grundsätzlich als Akte öffentlicher Gewalt angreifbar.

b) Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der Verletzung der Grundrechtes aus Art. 3 Abs. 1 und 3 und 103 Abs. 1 GG.

c) Die Voraussetzungen der §§ 13 Ziffer 8 a i.V.m. 90 Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft.

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d) Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingereicht worden.

2. Annahmefähigkeit

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die Verfassungs-beschwerde ist daher annahmefähig.

a) Grundsätzliche Bedeutung

Grundsätzlich muss allen Menschen in gleicher Art der Zugang zu den Gerichten und damit verbunden rechtlich ordentlich begründete gerechte Urteile gewährleistet sein. Jeder Bürger verzichtet auf die Vornahme von Selbsthilfe. Das Gegenstück dazu ist, dass ein faires Verfahren gewährleistet wird. Dies ist hier nicht der Fall. s.u.

b) Durchsetzung der Grundrechte

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist geboten, wenn sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 2 BVerfGG genannten Grundrechte und grundrechtsähnliche Rechte angezeigt ist, was nach dem Beispiel des § 93 a Abs. 2 lit. b BVerfGG auch der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Voraussetzung ist nach dem BVerfG (NJW 94,993), dass die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt.

3. Begründetheit

a) Umfang der gerichtlichen Kontrolle: Spezifisches Verfassungsrecht.

Es ist zu beachten, dass der Unfang der verfassungsrechtlichen Kontrolle von fachgerichtlichen Entscheidungen wie hier dem AG Bamberg und dem LG Bamberg

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beschränkt ist auf spezifisches Verfassungsrecht.

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen.

Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18,85,92 f.; 62, 338,343; 80, 81,95; Beschluss des BVerfG vom 07.12.2016 – 2 BvR 1602/16).

Es liegt Willkür vor, weil die Gesetze in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Das LG Bamberg hat sich mit der Rechtslage und der Anwendung der Gesetze nicht eingehend auseinandergesetzt und seine Auffassung entbehrt jeglichen sachlichen Grundes.

b) Grundrechtsverletzung der Artikel 3 Abs. 1 und 3, 103 Abs. 1 GG

Die Entscheidungen des AG Bamberg und des LG Bamberg stellen einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist dieses Gebot in Art. 3 Abs. 1 GG zum Verfassungssatz erhoben (vgl. BVerfGE82,6; 34,269; Rennert, NJW 91,12).

Es ist klar, dass das BVerfG nicht zu einer „Superrevisionsinstanz“ werden kann. Erst grobe Verstöße rechtfertigen die Annahme, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (BVerfGE 4, 1,7; 18, 85,96). Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit können nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dann verfassungs-widrig sein, wenn sie bei verständiger Würdigung, der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind (BVerfGE 62, 189,192; EUGRZ1985,187).Es muss sich der Schluss aufdrängen, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Sie verstoßen dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (BVERG in NJW 91,3032; NJW 90,3191 u. 3193; ausführlich Rennert in NJW 91,82

Die Lektüre der Urteile des AG Bamberg und des LG Bamberg ergibt, dass die Willkürrüge erhoben werden kann. Das AG Bamberg hat willkürlich angenommen, dass keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von ihm noch als kriminelle und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung eingestuften Äußerungen vorliege.

Sowohl vor dem AG Bamberg als auch dem LG Bamberg wurde mehrfach auf die noch bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen und dies auch ausführlich begründet. Offensichtlich stehen in Bamberg die Rechte nach einer solchen Persönlichkeits- verletzung allerdings nur Prominenten wie Paola, Prinzessin Carolin oder Herrn

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Kachelmann zu.

Dem LG Bamberg muss darüber hinaus der Vorwurf gemacht werden, dass es eine Beweiswürdigung hinsichtlich der eingereichten CD gerade nicht vorgenommen hat. Es

liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.

Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu lässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht. (BGH, Beschluss vom 04.11.15 – VII ZR 282/14).

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. (BVerfGE 89,1,13 f. 189,203

Das LG Bamberg hat die Regeln zur Beweiswürdigung gröblichst missachtet und mit seinem willkürlichen Richterspruch die Klägerin zum Objekt staatlichen Handelns gemacht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, sich bezüglich der Rufschädigung zu rehabilitieren. Dies wirkt sich auch in anderen Zivilverfahren und Strafanzeigen aus. Wenn Akteneinsicht gefordert wird, befinden sich regelmäßig Zeitungsausschnitte und negative Berichterstattung über die Klägerin in den Akten. So hat die Beklagte auch in der 1. Instanz eine CD vorgelegt, welche mit dem Vorgang nicht das Geringste zu tun hatte. Die Richterin hat die Neutralitätspflicht dadurch verletzt, dass sie sich amüsiert gezeigt hat. Sie hätte den Bericht nach der Einsichtnahme zurückweisen müssen.

Das AG Bamberg hat die Wiederholungsgefahr verneint. Dabei hat es ausgeführt, dass die Besorgnis der Wiederholung nicht auf Tatsachen sondern nur auf bloßen Vermutungen fuße. Den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages hielt es in rechtswidriger Weise für unzulässig. Hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten hielt es den Antrag für unschlüssig.

Die Beklagte hat die Klägerin vor einem Millionenpublikum, mit den erwissenermaßen unwahren Tatsachenbehauptungen, alle 14 Tage müsse die Polizei bei der Klägerin erscheinen, verunglimpft. Dass hier ein Schadenersatz geschuldet ist, der mit 2.000 € am untersten Rahmen angesiedelt ist, liegt selbstverständlich auf der Hand.

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Das LG Bamberg hat einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten für erstattungsfähig geheißen. Dabei ging es allerdings von einem nicht nachvollziehbaren Gegenstandswert von 2.000 € aus. Das m AG Bamberg hatte den Gegenstandswert nachvollziehbar mit 4.000 € festgesetzt. Dieser Wert von 4.000.- €, der dem Klageantrag zugrunde gelegt worden war und aus dem die vorgerichtliche Tätigkeit korrekt berechnet worden war, ist maßgeblich.

Mit einem Standardsatz hat es die Wiederholungsgefahr gleichfalls verneint und nimmt damit der Klägerin die Möglichkeit, sich zu rehabilitieren. Das LG Bamberg bemüht die Begriffe der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr.

Ohne dies sauber zu begründen, urteilt es dann, dass die Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Die Schwere des Eingriffs, eine rechtswidrig bewusst vorsätzlich falsche Darstellung, welche die rechtschaffene und stets gesetzestreue Klägerin in den Personenkreis von Kriminellen stellt, und dies noch dazu vor einem Millionen-publikum, rechtfertigt die Tatsache einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Zu den Motiven macht das Landgericht keinerlei Ausführungen.

Wenn das LG Bamberg diese Kriterien korrekt in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte, hätte es unstreitig zu einem erheblichen und schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Klägerin kommen müssen.

Da die Beklagte bis zuletzt darauf beharrte, die Klägerin gar nicht verletzt zu haben bzw. dies nicht beabsichtigt zu haben und dass sie nun nur ihre Ruhe haben wolle, rechtfertigen nicht die Annahme, eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Da die Beklagte während des gesamten Verfahrens weder Einsicht in ihr unrechtmäßiges Tun noch Reue gezeigt hat, können ihre Schreiben die Wiederholungsgefahr gerade nicht ausräumen. Dies hätte die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung zwingend erfordert. Aus dieser hätte sich nämlich erstmals ergeben, dass die Beklagte eine Einsicht in ihr rechtswidriges Tun gehabt hätte, und dass sie dies inzwischen aufrichtig bereut. Wenn die Beklagte eines Tages nicht mehr ihre Ruhe haben möchte, kann sie nach diesen fehlerhaften Urteilen jederzeit erneut unrichtige Behauptungen aufstellen.

Zu Recht hatte das AG Bamberg noch angenommen, dass es sich um eine schwere kriminelle Persönlichkeitsverletzung handelte. Das LG Bamberg bricht die Schwere nur auf den Wortlaut herunter und stuft diesen nicht als schwerwiegend ein. Es ist nicht bereit, zur Kenntnis zu nehmen, was die Beklagte zwischen den Zeilen ausgeführt hat. Dass die Klägerin nämlich eine Person sei, welche kriminell handelt, so dass alle 14 Tage die Polizei bei ihr erscheinen müsse. Die Klägerin ist mit diesem Urteil als kriminelle Person abgestempelt.

Die Klägerin hat nunmehr keine Möglichkeit mehr, die angestrebte Rehabilitation vor

einem Millionenpublikum zu erlangen. Herr Kachelmann ist inzwischen rehabilitiert.

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Der Klägerin wird die Rehabilitation in rechtswidriger Weise von den Gerichten ver-weigert. Da das LG Bamberg zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin handelt, kommt es zwingend auch zu dem falschen Ergebnis, dass keine Geldentschädigung zu zahlen ist.

Die Klägerin ist im Landgerichtsbezirk bei allen Behörden und Gerichten dafür bekannt, dass sie -zu Recht- die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint da die BRD nur noch ein reines Firmengebilde ist. Dies ergibt sich aus Folgendemn: Das Vermessungsamt Oberfranken ist nicht mehr das Staatliche Vermessungsamt sondern eine Fa. Immobilien Oberfranken Das Bundesvermögensamt ist nun eine Bundesfinanz-agentur GmbH. Auch die Polizei ist inzwischen eine Firma. Der Begriff Polizei ist nur noch eine geschützte Wortmarke. Das Landratsamt ist keine Behörde mehr sondern eine Firma. Der Landrat ist deren Geschäftsführer. Sie vertritt ferner die vom BVerfG vertretene Auffassung, dass Gesetze, welche keinen Geltungsbereich (mehr) definieren, nichtig sind.

Wegen dieser politischen Einstellung wird sie von Behörden und Gerichten drangsaliert.

Entsprechend den Richtlinien Nr. 1/76 des Ministeriums für Staatssicherheit – Ouelle: BStU 2.6 – also mit Methoden des Unrechtssystems der ehemaligen DDR soll die Klägerin gelähmt, isoliert und ihre angeblich feindlich negativen Handlungen einschließlich deren Auswirkungen vorbeugend verhindert oder gänzlich unterbunden werden. Straftaten von Staatsorganen sollen aus politischen Gründen im Interesse der Realisierung eines höheren gesellschaftlichen Nutzens nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Methoden und Mittel sind die systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufs und des Ansehens sowie die Untergrabung des Selbstvertrauens der Beschwerdeführerin. Ein bewährtes Mittel ist dabei auch der Einsatz von Informellen Mitarbeitern, gezielte Verbreitung von Gerüchten und die Vorladung zu staatlichen (?) Dienststellen.

Aus diesem Grund liegt auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG vor.

III.

Ergebnis

Das AG Bamberg und das LG Bamberg verweigern durch gröblichst fehlerhaft eingestufte Begriffe der Wiederholungsgefahr und der Schwere des Eingriffs einer Normalbürgerin das ihr zustehende Recht auf Rehabilitation und Geldentschädigung. Der Unterzeichner beantragt daher namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin, die Verfassungswidrigkeit des Urteils des LG Bamberg festzustellen, das Urteil des LG Bamberg aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des LG Bamberg zurück zu verweisen.

Rechtsanwalt

+++

Jetzt werden wir einmal abwarten, ob nur sog. Prominente Gehör finden oder auch „normale“ Menschen.

Auch deckt Helga Harders Ungereimtheiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen und der Ernennung/Erweiterungen von Baugebieten auf, die vom lokalen Bürgermeister offenbar für die eigene Familie so umgemünzt wurden bzw. werden sollen, dass sich daraus für diese einseitige Vorteile in Millionehöhe ergeben könnten. Hier unter einer möglichen Gefährdung von Menschen, da ein unübersichtlicher Bahnübergang, der bereits mehrfach Schlagzeilen für schwere Unfälle erzeugte, zum Kern eines neuen Bauskandals durch die Familie des Bürgermeisters sorgen könnte:

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Abb.: H.H., Wake News
Bahnhofstraße……“Siedlung Ost“ Flurnummer: 1273 + 1274

Hier soll ein 6 Familien -Wohnhaus gebaut werden….dafür hat sich der Schwager von Bürgermeister Manfred Deinlein SPD, Karl Heinz Schroll (Brauereibesitzer) einen Bebauungsplan auf Siedlungsgebiet Ost gekauft……..dann hat BM Deinlein die „Mauer“ im Nachhinein in 2014 2x,  sprich den Bebauungsplan einfach in Siedlungsgeniet Ost umgetauft, Siedlung Ost ist plötzlich Siedlungsgebiet Ost, genehmigt. Diese Plätze sind eigentlich frei zu halten wegen der Einsichtnahme des Gleises – es sind dort schon schwere Unfälle gewesen. Da stecken ganz offensichtlich finanzielle Interessen dahinter!

Die 2 Grundstücke liegen vor der Einmündung zur Greifenklaustraße wo Helga wohnt. Das Haus (kleiner) im Hintergrund ist das grüne, das auch Schroll gehört, dieses kleine Haus gehört auch Karl Heinz Schroll…

schreckliche-unfaelle-am-bahnuebergang-in-reckendorf

Abb.: Links zu einigen Unfallberichten
http://www.infranken.de/regional/bamberg/Zug-erfasst-Pkw-Warum-schon-wieder-Reckendorf;art212,831557
http://www.infranken.de/regional/hassberge/Bahnuebergang-bei-Reckendorf-Zug-schleift-Pkw-mit;art217,392040
http://www.infranken.de/regional/bamberg/Bahnuebergang-Agilis-rammt-in-Reckendorf-Auto;art212,830709

Offenbar sind viele Menschen im Ort eingeschüchtert oder wollen sich nicht gegen die lokal bedeutende Familie Schroll/Deinlein stellen, vielleicht um keine Nachteile zu erhalten bzw. um von der Gunst derjenigen zu profitieren. Wer weiss wie viel Sumpfgebiet hier noch trocken gelegt werden muss um an die Wahrheit zu kommen.

Bauskandal in Reckendorf - 4-Meter Mauer-Ungetüm

Abb.: Collage aus Internetbildern und Wake News

Hier ist die Chronologie der Geschehnisse zu finden:

chronologie-des-skandals-um-helga-harders-verletzung-von-grund-menschenrechten-und-des-bauskandals-in-reckendorf

Jedenfalls sind die Entscheidungen der Ämter, Behörden, Gerichte so enorm, dass sie eigentlich alle bisherigen Rechte/Verordnungen ausser Kraft zu setzen scheinen. Es stellt sich als dadurch im Bund generell die Frage, ob man überhaupt noch Bauanträge stellen sollte oder einfach wild drauf los baut; denn es wird ja offenbar alles im Nachhinein „genehmigt“. Das ist ein wichtiger Beitrag für alle Haus- und Grundbesitzer, Bauherren, Baugesellschaften. Es liesse sich also viel Aufwand und viel Geld sparen! Braucht es eigentlich dann überhaupt noch solche Ämter/Behörden?

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Music-Channel von Wake News, rund um die Uhr Musik
von Künstlern, Bands, DJs,
die ihre Musik bei uns spielen lassen möchten,
Gema-frei und nicht System-abhängig:

http://wakenews.net/stream/music-high.mp3.m3u

(auf Abb. klicken)

Wake News Music Channel Player

Neuer Wake News Techno-House Player
Direktlink Techno/House – Stream:

http://wakenews.net/stream/house-high.mp3.m3u

Warum wurde die Webseite von Wake News:
http://wakenews.net und http://wakenews.de
viele Monate nicht aktualisiert?
http://wnradiotv.wordpress.com/wake-news/

Bitte verlinkt unsere Seite bei euch oder helft uns unsere Infos zu verteilen,
z. B. mit einem Aufkleber (Folie), hier sind die Vorlagen:
http://wakenews.net/html/link_us.html

Umfrage zum Cover der “Best of Detlev”, Volume 1 “Missstände” (hier mitstimmen!)
http://aufgewachter.wordpress.com/2012/09/20/umfrage-cover-best-of-detlev-vol1-misstande/
Permanent Link:
http://musicwakenews.wordpress.com/2012/09/21/musik-fur-alle-die-aufwachen-wollen/

Zeta-Talk-Newsletter-Archiv
http://wakenews.net/html/planet_x_news.html

Wenn ihr uns unterstützt, dann helft ihr euch selbst neu mit Buttons

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Wake News TV-/Video-Kanal
Hier können alle registrierten Nutzer ihre Videos hochladen/verlinken, kommentieren und bewerten!
Unser Neuer TV-Video-Kanal Wake News TV in Island
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SYSTEM-STAATS-PROPAGANDA gegen aufweckende Medien

Standort der Bundes-/Mossad-/Geheimdienst-Trolle auf Berliner Terrain, die sich selbst als “Reichsdeppen” bezeichnen und den Auftrag haben aufklärende Medien und Blogbetreiber in den Schmutz zu ziehen:

https://mywakenews.wordpress.com/2015/06/28/wake-news-ist-nicht-kommerziell-sondern-ein-non-profit-projekt/

https://mywakenews.wordpress.com/2015/06/25/geheimdienst-unterstutzte-betrugergruppe-diffamiert-derzeit-wake-news-und-detlev/

Standort eines Diffamierungs-Blogs in Berlin

grimms-maerchen-verfassungsschutz-kontra-reichsbuerger

Aus aktuellem Anlass wegen der anhaltenden Verleumdungs-/Propaganda-Kampagne des Bundes: Es könnte aus Grimms Märchen stammen – Verfassungsschutz kontra Reichsbürger
https://mywakenews.wordpress.com/2012/02/19/verfassungsschutz-kontra-reichsburger/

das-bundes-grusel-maerchen-vom-reichsbuerger

Abb.: https://mywakenews.wordpress.com/2016/10/25/das-bundes-grusel-marchen-vom-reichsburger-wake-news-radiotv/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/10/29/irgendetwas-stimmt-hier-nicht-fur-wen-arbeitet-stephan-kramer-prasident-des-thuringer-verfassungsschutz/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/01/04/brandenburgs-hatz-auf-reichsburger-wake-news-radiotv/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/11/24/regionaler-reichsburger-journalist-kristian-schulze-ard-mdr-betreibt-volksverdummung/

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Weitere Links

Das SYSTEM geht über unsere Leichen – Wake News Radio/TV

Globalisten gegen die Bevölkerungen – UNITEDWESTRIKE Radio-Marathon 14.01.2017

https://mywakenews.wordpress.com/2017/01/09/der-letzte-nato-kriegs-tango-wake-news-radiotv/

https://mywakenews.wordpress.com/2017/01/09/google-earth-es-ist-nicht-alles-so-wie-es-scheint/

https://vugwakenews.wordpress.com/2017/01/02/lars-und-der-bundes-justiz-sumpf/

https://mywakenews.wordpress.com/2017/01/01/machen-wir-2017-zu-unserem-jahr-wake-news-radiotv/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/12/30/2016-silvester-2017-neujahr-archiv-sondersendung-wake-news-radiotv/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/12/28/promis-sterben-wie-die-fliegen/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/12/21/berlin-je-suis-plem-plem-falsche-flagge-anschlag-19-12-2016-steckt-der-bund-dahinter/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/12/20/zufall-oder-mossad-akt-berliner-terror-anschlag-mit-lkw-eines-judischen-polen-durchgefuhrt/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/12/19/falsche-flagge-attentat-russischer-botschafter-in-ankara-von-turkischem-polizist-ermordet-19-12-2016/

https://mywakenews.wordpress.com/2016/12/14/menschliche-erkenntnisse-liebe-uvm-roban-im-interview-bei-wake-news-radiotv/

5 Antworten to “Bayerisch-oberfränkische Behördenwillkür Teil 2 Bauskandal – Politische Zersetzung von Helga Harders durch Stasi-Methoden in Reckendorf?”

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  5. Bürgermeister von Reckendorf, Manfred Deinlein, macht er Helga Harders bewusst das Leben schwer? | kinderundelternblog - Januar 22, 2017

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