Abb.: Collage aus Internetbildern und Wake News
Die Aufzeichnung dieser Veranstaltung als Video:
Jeder „staatliche“ Eingriff in die Grundrechte eines Menschen auf deutschem Boden muss auf gültigen Gesetzen beruhen, d.h. das jeweils angewandte Gesetz unterliegt den Grundzügen und Anforderungen des derzeit höchsten Gesetzes, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
„Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.“
Quelle: http://rechtsstaatsreport.de/zitiergebot/
Offenbar scheren diese Grundzüge der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung die „Landrätin“ des Landkreises Lörrach Marion Dammann und ihre Mitarbeiter und Kollaborateure nicht, ob sie die Grundpfeiler der Demokratie, die Grund- und Menschenrechte aller Menschen und Bürger in Südbaden mit Füssen treten. So konnten wir als Wake News TV-Team am Freitag, den 06. Februar 2015 LIVE hautnah miterleben wie geballte Unterdrückungsmacht in die vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, dem höchsten und allumfassendsten Gesetz, geschützte private Wohnung einer Familie in Weil am Rhein (Südbaden) mutwillig und in voller Absicht eingebrochen wurde.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
Wir waren von dieser Familie gerufen worden aufzuzeichnen und darüber zu berichten wie – trotz Zurückweisung und Auskunftsbegehren an die Baurechtabteilung des Landratsamts Lörrach – ohne entsprechende Einhaltung des Rechtswegs, sowie ohne Gefahr im Verzug, mittels Gewalt eine völlig unsinnige „Beschaung“ eines Kamins, der ohnehin nicht zugänglich umbaut ist, durchgesetzt wurde. Hier ging es im übrigen um eine 2. Beschauung; denn der Schornsteinfeger hatte bereits im August 2014 sämtliche anderen Kaminzugänge in der Wohnung in einwandfreiem Befund inspiziert!
Hier befinden sich die Grund- und Menschrechtsverletzenden Bedrohungen des Landratsamt Lörrach, die ausgestellt und zugesandt wurden von Frau Friederike Meier, Abteilung Baurecht:
http://wakenews.net/html/drohbrief_des_landratsamt_lorr.html
Im Vorfeld dieser Unrechts-Aktion hatte aber die Familie folgendes Auskunftsbegehren an das Landratsamt Lörrach geschickt:
Mit zeitweise bis zu 4 bewaffneten Uniformierten, die nach eigenen Aussagen nur „begleitend“ anwesend waren, dem „Bezirksschornsteinfeger“ Oskar Herold,
Abb.: http://www.schornsteinfeger-loerrach.com/herold.html
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2 weiblichen Mitarbeiterinnen vom Landratsamt Lörrach, die sich nicht mit Namen oder Amtsausweis ausweisen wollten/konnten, die aber inzwischen von uns identifiziert wurden als
Frau Friederike Meier
Telefon: +49 7621 410-4226
Fax: +49 7621 410-94226
E-Mail: friederike.meier@loerrach-landkreis.de
Zuständigkeit:
Klimaschutz, Schornsteinfegerwesen
http://www.loerrach-landkreis.de/servlet/PB/menu/1638132_l1/index.html
und vermutlich
Frau Sybille Engler
Landratsamt Lörrach
Fachbereich Baurecht
Sybille Engler
Telefon: 07621 410-4225 Fax:
07621 410-94225
E-Mail: sybille.engler@loerr
ach-landkreis.de
Ebensowenig besitzen/besassen die anwesenden bewaffneten Uniformierten einen Amtsausweis, sondern diese hatten lediglich einen Plastik-Dienstausweis dabei, bei einem stand auf der Rückseite sinngemäss aufgedruckt, dass dieser ihn als „Polizeibeamten“ bestätigt.
Unter unseren Kameraaugen und in unserer Anwesenheit verrichtete der herbei georderte Schlüsseldienst-Mitarbeiter der Fa. Ised Service Gebäudetechnik und Schlüsseldienst aus Lörrach seine professionelle Einbruchsarbeit, in dem er mittels Bohrmaschine das Schloss durchbohrte, so dass dieses herausfiel und so mittel eines Vierkant die Türverriegelung geöffnet wurde.
Abb.: Internet, Screenshot
Dann drängte zunächst und zuvorderst wie im Film festgehalten ein „nur begleitender“ bewaffneter Uniformierter ohne Durchsuchungsbefehl oder andere schriftliche Dokumente ausgerüstet gegen den Willen der Familie und ungebeten in die Wohnung, dann stürmte man ohne weiter zu fackeln in den Raum mit dem besagten verkleideten hinter einer extra davor gebauten Wand nicht sichtbaren Kamins. Der also mit Waffengewalt und Einbruch in eine Privatwohnung herbeigerufene Schornsteinfeger Oskar Herold klopfte nunmehr bewacht von 2 bewaffneten Uniformierten mit einem Massstab ein paar Mal an die feste Mauerwandverkleidung, hinter dem sich erst der durch einen Hohlraum abgetrennte Schornstein befindet und murmelte etwas von, es sei alles in Ordnung…und zog – eigentlich unverrichteter Dinge – wieder von dannen. Alle bestaunten diese sinnlose Tat, es waren einige Bekannte der Familie anwesend, die das Geschehen ebenso gefilmt bzw. fotografiert haben und bezeugen können.
Also, weder war Gefahr in Verzug, noch hatte der „Bezirksschornsteinfeger“ den eigentlichen Kamin beurteilt, sondern hatte lediglich an die feste Mauerwandverkleidung gepocht ohne den gemauerten Schornstein je zu berühren… und …?
Er hat offenbar die Baupläne des Hauses nie studiert bzw. zur Kenntnis genommen, aus denen dann diese baulichen Informationen bekannt gewesen sein dürften.
Also, entweder ist dieser Schornsteinfeger ein Supermann, der mit Röntgenaugen die mauerliche Beschaffenheit des Original Schornsteins, der ja umbaut ist, feststellen konnte oder er ist ein Scharlatan, der auf diese ungeheuerliche Art und Weise in Mittäterschaft der Mitarbeiter des Landratsamts und der POLIZEI ein ungebührliches Einkommen erzielen wollte? Denn, er musste ja wissen wie es um diesen Kamin bestellt war; denn das Haus ist ja ein älteres Semester…
Aber, die Geschichte wird immer toller. Nicht nur wissen die bereits „Aufgewachten“, dass Schornsteinfeger längst Privatunternehmer/Handwerker und keine behördlichen, amtlichen Einrichtungen sind, also keinerlei „Amtsgewalt“ haben und keine Behörden sind, die Verwaltungsakte veranlassen können.
Abb.: D&B
Das Landratsamt Lörrach, so wie der Landkreis Lörrach sind ebenso Firmen wie es hier zu sehen ist und Frau Marion Dammann dort lediglich als Geschäftsführerin zu finden:
Abb.: D&B LRA LÖ
Nein auch die POLIZEI ist ein Unternehmen, die Wortmarke POLIZEI ist ja ein eingetragenes Warenzeichen des Innenministeriums des Freistaat Bayern, auch ein Unternehmen übrigens wie man hier studieren kann:
Abb.: Collage mit Internetbild
POLIZEI, eine geschützte Wortmarke:
Infos/Fragen zur Wortmarke “Polizei” mit Links (pdf)
Wortmarke Polizei BRD
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/trefferliste
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/302437827/DE
Also privatwirtschaftlich eingetragene Firmen und deren Mitarbeiter wenden Gesetze an, die sie aus dem Grund schon allein gar nicht anwenden dürften, da das nur hoheitlich tätige Institutionen tun dürften, die staatlich sind.
Die anwesenden bewaffneten, uniformierten Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg, die sich Polizeibeamte nennen, gehören ebenso zu einer bei D&B eingetragenen Firma:
Abb.: Screenshots D&B
Nun schauen wir uns einmal das Gesetz an, dass das Landratsamt vorschiebt um mittels gewaltsamen Einbruch in die grundrechtlich geschützte private Wohnung einzudringen:
Das Schornsteinfegergesetz stammt nämlich aus dem NAZI-Reich und wurde 1935 unter dem „Führer Adolf Hitler“ eingeführt.
Abb.: https://eulenfurz.wordpress.com/2010/08/05/kaminhitler/
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001264.html
Damit basiert auch das heutige SchfHwG auf dieser NAZI-Grundlage. Die sog. „Feuerstättenverordnung“ basiert damit wie man weiss auf altem NAZI-Recht und eine Vielzahl solcher NAZI-Gesetze werden heute übrigens immer noch von Justiz und Behörden der BRD und deren Bundesländer angewandt, obwohl der Einsatz, die Verwendung von NAZI-Symbolen, Partei- und Gedankengut per Alliiertenbeschluss der Siegermächte 1945 (insb. Kontrallratsgesetz Nr. 2) verboten wurden. Diese Alliiertengesetze sind auch immer noch vollständig gültig wie es auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Art. 139 festhält, ebenso werden ja auch noch die Besatzungskosten von uns allen durch den GG – Art. 120 getragen:
http://dejure.org/gesetze/GG/120.html
http://dejure.org/gesetze/GG/139.html
http://wemepes.ch/wepe/wissen-a-z/shaef-gesetze
Nein, diese Feuerstättenverordnung verstösst auch gegen das unbedingte Zitiergebot (GG Art. 19), das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Grundrechtsnorm festgelegt ist.
http://dejure.org/gesetze/GG/19.html
Demnach müssen alle untergeordneten Gesetze, die Grundrechte aushebeln, einschränken jeweils auf die Artikel hinweisen, die entsprechend eingeschränkt werden können.
Hier geht es ja um den Art. 13 GG (Link s.o.), der die Unversehrtheit der Wohnung garantiert, aber auch Art. 1 die Würde des Menschen ist unantastbar und die ebenfalls geschützten Menschenrechte, die durch diesen unnötigen Einsatz ebenfalls erheblich verletzt wurden.
Anderslautende Erklärungen, die gesetzlich nicht verankert sind, sind Anmassungen der Exekutive selbst Gesetzgeber zu spielen und damit die demokratische Grundordnung im Lande zu gefährden, es ist also nicht nur von Amtsanmassung auszugehen, sondern auch von möglichem Hochverrat durch die involvierten Personen!
Hier sind alle festgestellten Verletzungen und Nichtigkeiten hinsichtlich des Feuerstättenbescheid, des SchfHwG und der Feuerstättenverordnung aufgelistet:
Hier der Link mit den Details: Feuerstättenverordnung SFR_FSB_Einwand_1
1. Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen Normen des SchfHwG
1.1. § 1 SchfHwG nichtig wegen Unzuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung
1.2. SchfHwG verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 (2) GG
1.3. Ermächtigung nach § 1 (1) SchfHwG verstößt gegen Art. 80 (1) GG
1.4. Grundrechtsbeschränkung des Art. 13 (1) GG verfassungswidrig
1.5. Behörden-Status der „bevollmächtigte Bezirkschornsteinfeger“ verfassungswidrig
1.6. Meldepflichten gegenüber einem Handwerker (§ 1 (2) SchfHwG) verfassungswidrig
1.7. Feuerstättenbescheid durch Handwerker als Verwaltungsakt verfassungswidrig
1.8. § 20 SchfHwG nichtig / verfassungswidrig
3. Einwendungen gegen den Feuerstättenbescheid
3.1. Als Verwaltungsakt wegen Nichterkennbarkeit der erlassenden Behörde nichtig
3.2. Als Verwaltungsakt wegen Mitwirkung eines Beteiligten nichtig
3.3. Feuerstättenbescheid z.T. nicht hinreichend bestimmt
3.4. Fristbestimmungen verordnungs- und rechtswidrig
Damit ist diese Fassung und Anwendung der Feuerstättenverordnung schon aus diesem Grunde nichtig und darf nicht angewandt werden! Darauf hatte der Schriftverkehr der Familie mit dem Landratsamt bereits hingewiesen und die beteiligten Verantwortlichen hätten ihre Remonstrationspflicht wahrnehmen und die Durchführung dieser Aktion ablehnen müssen, was sie davor bewahrt hätte selbst in die Schadenshaftung (BGB § 823/839) genommen zu werden.
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Remonstration ist Pflicht
Aus den Vorschriften des „Beamten“ rechts folgt die Pflicht des „Amts“walters, rechtmäßig zu handeln und somit auch die Pflicht des „Amts“walters, seine Handlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01).
Die Remonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant (oft werden seitens direkter Vorgesetzter oder höherer Stellen/Personen beispielsweise „Betreuungsverfahren“ inszeniert, die dann penetrant an die berüchtigten Querulanten-Prozesse der NS-Zeit erinnern, wobei übrigens auch sich gegen gegenüber dem Recht extrem renitenten „Amts“waltern erwehrende Opfer regelmäßig vor NS-Zeit-ähnlichem Terror oft nicht verschont bleiben) abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert. Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstration vor Disziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einer Anordnung oder Vorschrift festgestellt wird. Gleiches gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m. § 5 VStGB, wobei bei fortgesetzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung der Pflichten des „Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habe nur seine Arbeit getan und von nichts gewußt.
Frau Marion Dammann schert das aber keinen Deut, ebensowenig wie die beteiligten Firmenmitarbeiter des Landratsamts Lörrach, der Fa. POLIZEI, den Schornsteinfeger und den Schlüsseldienst.
Alle murmeln immerzu, wir machen hier nur unseren Job…
Das haben bekanntermassen die Kollaborateure des Dritten bzw. NAZI-Reichs während des Nürnberger Tribunals auch immerzu wiederholt. Autoritätswahn, Hörigkeit den Vorgesetzen und deren Befehlen gegenüber haben Deutschland schon damals in das Verderben geführt. Ist es heute auch so?
Nun, die Mitarbeiterinnen des Landratsamtes, insbesondere Frau Friederike Meier, sowie Frau Marion Dammann, ihre Chefin wussten ob der besagten Rechtsfragen vorab Bescheid; denn die Familie hatte ja rechtzeitig ein Auskunftsbegehren in konkludenter Vereinbarungsform gestellt um eben diese Rechtsfragen auf dem Rechtsweg (insbesondere Handelsrecht, da alle beteiligten als Firmen bekannt sind) zu klären.
Hier sind die Schreiben nebst Anlagen auch als pdf-Dateien zu finden:
IHLRALÖFriederikeMeier20150128 XXXXX
IHKostennoteLRALÖFriederikeMeier20150128 XXXXX
IH KostenTabelle Euro Januar 2015 XXXX
IH D-Kontakt Grund u. Menschenrechte Schadensersatz BRD Blatt Weil Januar 2015 XXX
Amtsnachweis mit Dienstsiegel
Formblat Vermögens- u. Einkommensauskunft
Aber, dieses Schreiben wurde nicht von den Mitarbeitern des Landratsamts beantwortet, nur folgendes Schreiben im Original unterzeichnet von Frau Marion Dammann wurde von einer anwesenden Mitarbeiterin des Landratsamts vorgelegt und dies schlägt nunmehr dem Fass den Boden aus:
Zitat:
FACHBEREICH BAURECHT Logo GEMEINSAM ZUKUNFT GESTALTEN
LANDKREIS LÖRRACH
Vollstreckungsauftrag
Zur zwangsweisen Durchführung der Feuerstättenschau im Gebäude (Adresse) in Weil am Rhein, am 06.02.2015, im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 26 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wird Frau Friederike Meier beauftragt (§ 5 Landesvollstreckungsgesetz).
Stellvertreter des Vollstreckungsbeauftragten: Sybille Engler
Für den Landkreis Lörrach
Unterschrift (mit Siegelbruch, da durch das Siegel unterschrieben wurde)
Marion Dammann
Landrätin
LANDRATSAMT LÖRRACH / Fachbereich Baurecht
Abb.: Foto Marion Dammann, 2. v. Links, http://www.verlagshaus-jaumann.de/inhalt.kreis-loerrach-gemeinsames-ganzes-ist-gelungen.e06118ab-24a7-47e8-9637-3d0152b4337c.html
Biografie:
„Nach Schule und Gymnasium mit Abitur 1980 in Hannover studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Erlangen, von 1986 bis 1989 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für den Höheren Justiz- und Verwaltungsdienst im Oberlandesbezirk Nürnberg. Ab 1989 bis 1990 arbeitete sie als Justiziarin beim Rechtsamt der Stadt Erlangen. Dammann war von 1990 bis 2000 stellvertretende Leiterin des Rechts- und Ordnungsamtes der Stadt Lörrach und von 2001 bis 2005 Leiterin des Fachbereichs Grundstücks- und Gebäudemanagement der Stadt Lörrach. Am 17. März 2005 wurde sie zur Bürgermeisterin von Lörrach gewählt.“
Also ist sie Volljuristin und hat Zeit in Nürnberg verbracht, wo sie das eigentlich alles kennen müsste!
Abb.: http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/info/Zur-Person-Marion-Damman;art1015026,7353904
Abb.: Kopie des Originalschreibens
Dieses Schreiben ist neben der förmlichen Nichtigkeit durch den Siegelbruch ein Beweis dafür, dass sich Frau Marion Dammann hiermit als Rechtbrecherin selbst anzeigt.
Es gibt weder einen Bezug auf die Massnahme, also, was „vollstreckt“ werden soll, noch äussert sie sich ordnungsgemäss zu dem Auskunftsbegehren, das an ihre Firma, ihren Zuständigkeitsbereich gestellt wurde, es gibt kein Ausstellungsdatum.
Fazit:
Eine Grundgesetz- und Grundrechtbrechende Politikerin und Landrätin Marion Dammann, die weder ihre eigene Amtlichkeit, noch die Einhaltung der Recht-Normenhierarchie anerkennt, ist untragbar für diese Position, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und müsste eigentlich sofort zurücktreten, oder?
Die Familie wird nun rechtlich weitere Schritte gehen, Strafanträge gegen alle Beteiligten erstatten, sowie Schadensersatz für dieses ungeheuerliche Vorgehen einfordern.
Da wir inzwischen alle wissen, dass Justiz, Behörden, Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland alle nicht-staatlich sind, sondern lediglich in Eigenregie unter Duldung der alliierten Siegermächte agieren, werden die Schadensersatzforderungen gegen die jeweiligen einzelnen Personen vermutlich international durchgesetzt werden.
Dieses Beispiel der Willkür, Amtsanmassung und des Terrors gegen Menschen in Deutschland muss aufhören, wir alle haben ein Anrecht auf rechtstaatliche, rechtsgültige Zustände. Behörden und Ämter, sowie deren Mitarbeiter müssen sich einwandfrei als solche mit hoheitlichem Nachweis ausweisen und nachweisen lassen, sonst sind sie es nicht! Leider lassen die o. a. Nachweise den Schluss zu, dass es diese zur Zeit nicht gibt, ebensowenig wie einen Friedensvertrag, eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung (GG Art. 146 http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_146.html ).
Wer also sind diese „Ämter“, diese „Behörden“ eigentlich? Für wen arbeiten sie und wem gehören sie?
In dem Sinne, wir bleiben am Ball!
Eure Wake News – Redaktion
Menschen, denen ähnlich vom Landratsamt Lörrach und anderen „Ämtern“, „Behörden“ und „Justiz“ in der Region mitgespielt wurde oder wird, können sich gern an die Redaktion wenden:
redaktion (at) wakenews.net
Abb.: Wake News
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