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Zürich: Kriegs – ähnliche POLIZEI-Einsätze gegen friedlich demonstrierende Menschen, die gegen Maskenzwang und Diktatur protestieren!

22 Nov



Abb.: Wake News (zum Vergrössern der Bilder rechter Mausklick in einem separaten Fenster öffnen!)

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Abb.: Wake News

Neu! Ab sofort ist der CORONA-Schwindel Bandana erhältlich: Wenn ihr irgendwo hin müsst, wo das Tragen einer Verkleidung notwendig sein sollte… Gleichzeitig klärt ihr auf und rüttelt andere Menschen mit auf!

Abb.: Wake News

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1. Interview mit Jasminka Brcina



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2. Interview mit der Demo-Moderatorin Vali



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3. Interview mit Therese

Videolinks:

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4. Interview mit der 78-jährigen Ursi



Videolinks:

https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=c33d77830

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5. Interview mit dem Demo-Organisator Dieter

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https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=77b6a5372

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6. Interview mit Miriam



Videolinks: 

https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=140d33809

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7. Abschluss-Interview mit allen Beteiligten



Videolinks: 

https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=dc433d633

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Am 31.10.2020 fand eine von der Stadt Zürich genehmigte Demonstration unter der Bezeichnung: Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie auf dem Helvetiaplatz in Zürich statt. Die jeweiligen Interviews zum Geschehen sind oben, nach der jeweiligen Fertigstellung als Video anzusehen.



Abb.: Screenshots einiger Gewaltszenen vom 31.10.2020 in Zürich




Abb.: Genehmigungsprotokoll, Seite 1 v. 5

Diese angemeldete Demonstration wurde von Anfang an durch die POLIZEI gestört, immer gewalttätiger gingen die POLIZISTEN gegen die Teilnehmer, die Moderatorin, sowie den Leiter der Demonstration vor, was in Verhaftungen und Drangsalierungen endete. Zuletzt wurde die genehmigte Demonstration dann von der POLIZEI beendet, nachdem sie viele Demonstranten zuvor via Personalkontrollen drangsalierten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Demonstration von der POLIZEI absichtlich sabotiert und gestört werden sollte.

Auszug aus der Beschwerde:

betreffend Polizeieinsatz Demonstration «Für Frieden, Freiheit und Demokratie» vom 31. Oktober 2020 auf dem Helvetiaplatz

  1. Formelles

  1. Das Statthalteramt ist die Aufsichtsbehörde über die Stadtpolizei Zürich und damit zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig.

  1. Der Aufsichtsbehörde unterliegt die Rechts- und Ermessenkontrolle der Handlungen der Stadt- und Gemeindepolizeien.

  1. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt.

  1. In der vorliegenden Angelegenheit sind die Akten der Verfahren folgender Verhafteter und Verzeigter an der Demonstration vom 31.10.2020 von Amtes wegen beizuziehen:

  • Strafuntersuchung gegen Ursula …………

  • Strafuntersuchung gegen Ch………………………………..

  • Strafuntersuchung gegen M……………………………….

  • Strafuntersuchung gegen C………………………………

  • Strafuntersuchung gegen R……………………………

  • Strafuntersuchung gegen G…………………………

  • Strafuntersuchung gegen Dieter………………………………….

  • Strafuntersuchung gegen Ph……………………………..

  • Liste sämtlicher Demoteilnehmer mit mündlichen Wegweisungen samt fotografierter Atteste

  1. Sachverhalt

  1. Das Sicherheitsdepartement hat das Gesuch um Bewilligung einer Demonstration gegen die Corona Massnahmen und für Frieden, Freiheit und Demokratie mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 gutgeheissen. Die Bewilligung erfolgte lediglich zwei Tage vor der geplanten Demonstration am 31. Oktober 2020.

  1. Gemäss Ziff. 1.2 unterliegt die Bewilligung der Auflage der Schutzmasken-Tragpflicht, wobei auf Art. 6 Abs. 4 lit. b COVID-19 Verordnung besondere Lage verwiesen wird. In der am 29. Oktober 2020 in Kraft stehenden COVID-19 Verordnung besondere Lage existiert kein Art. 6 Abs. 4 lit. b) auch in der vorgängigen Version dieser Verordnung nicht (!). Möglicherweise wurde auf folgende Bestimmung Bezug genommen:

Art. 6c Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;

b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.

2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b.

In Art. 3b Abs. 2 lit. a) und b) wird folgendes festgehalten:

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

  1. Ziff. 1.8 der Bewilligung statuiert das Vermummungsverbot bei bewilligungspflichtigen Versammlungen/Demonstrationen, welches trotz Ausnahme des Tragens einer COVID-Schutzmaske zur Schutzmasken-Auflage im Widerspruch steht.

  1. Der Bewilligungsinhaber, Dieter …………., hat am 20.10.2020 mit Herrn ………………. den Ablauf der Demonstration im Detail vorbesprochen. Der Bewilligungsbehörde war bekannt, dass sich die Demonstration u.a. auch gegen die Maskenpflicht richtet und aus diesem besonderen Grund davon auszugehen war, dass sich die Teilnehmer nicht freiwillig maskieren werden.

  1. Die Demonstration auf dem Helvetiaplatz startete am 31. Oktober 2020 um 13.00 Uhr friedlich und ausgelassen. Die Polizei machte im Wege von Durchsagen auf die Maskenpflicht aufmerksam und kündigte Personenkontrollen und Wegweisungen an.

  1. An der Kundgebung auf dem Helvetiaplatz befanden sich rund 100 Demonstranten. Es hatte also bei weitem genügend Platz und der Abstand von 1.5 m unter freiem Himmel wurde eingehalten, soweit nicht Personen aus dem gleichen Haushalt zusammenstanden. Die Organisatoren sicherten zu, dass sie sicherstellen werden, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden, weil sie eine Eskalation mit der Polizei verhindern wollten.

  1. Aufgrund der Androhung von Personenkontrollen und Wegweisungen durch die Stadtpolizei Zürich trat die Beschwerdeführerin, Therese ……………, ans Mikrophon und forderte die Polizei auf, das alternative Sicherheitskonzept mit Abstandsregel zu akzeptieren oder die Demonstration wegen Nichteinhaltens der Maskenauflage sofort aufzulösen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Organisatoren es nicht akzeptieren, wenn – wie bereits bei der Demonstration auf dem Turbinenplatz am 19. September 2020 – willkürlich aus dem Gros der nicht maskierten Teilnehmer Personen herausgepickt, kontrolliert, weggewiesen und letztlich abgeführt und verzeigt werden (vgl. Video auf Stick).

  1. Ausgerechnet während der Nationalhymne stürmte die Polizei auf den Platz und sorgte für Unruhe. Therese ……………… nahm Rücksprache mit dem Einsatzleiter, Herrn Hollenstein, der mitteilte, dass die Polizei eine Auflösung nicht als verhältnismässig erachte, dass sie aber jetzt – wie vorgesehen mit den Personenkontrollen und Wegweisungen wegen des Nichtbefolgens der Maskenpflicht – beginnen würden. Die Bitte von Therese Hintermann um schonendes und zurückhaltendes Vorgehen wurde nicht gehört.

  1. Festzuhalten ist, dass die Stadtpolizei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat und selber nicht beachtete, dass gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b) COVID-19 Verordnung besondere Lage Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, davon nicht betroffen sind und bei Vorweisung eines gültigen Attests keine Konsequenzen zu befürchten haben.

  1. Die Polizei – aufgeteilt in Sechsergruppen und in Schwarzer Krawallmontur – hat dann jeweils einen zufällig herausgepickten, nicht maskierten Demoteilnehmer umstellt, um seine Personalien aufzunehmen. Die Personen erhielten eine mündliche Wegweisung für 24 Std. Dabei war für die Stadtpolizei unbeachtlich, ob die Personen ein ärztliches Attest auf sich trugen, wonach sie keine Maske tragen können. Die Stadtpolizei stellte sich auf den Standpunkt, sie würden nicht überprüfen können, ob die Arztzeugnisse echt seien. Die Platzverweise zur grösstmöglichen Einschüchterung der Teilnehmer hatten Priorität. Wenn sich die Teilnehmer trotz ärztlichem Zeugnis nicht an die mündliche Wegweisung hielten, wurden sie vor den Augen der Öffentlichkeit mit Kabelbindern vorne oder auf dem Rücken dingfest gemacht, in den Kastenwagen verfrachtet und auf den Polizeiposten abgeführt. Mit diesem Vorgehen verbreitete die Stadtpolizei bei den friedlichen Demonstranten, u.a. auch Familien mit Kindern und ältere Personen, welche zum Teil vorher noch nie für ein Anliegen auf die Strasse gegangen sind, Angst und Schrecken.

  1. Auf diese Art und Weise wurden 9 friedliche Demonstranten – allesamt mit ärztlichem Attest – verhaftet und abgeführt. Somit wurden die Ausgeschlossenen diskriminiert. Das erste Opfer war die 78-jährige Ursula ……., die ebenfalls ein wasserdichtes ärztliches Attest vorlegen konnte. Die persönlichen Erlebnisberichte der verhafteten und verzeigten Personen sowie die Videoaufnahmen zeigen das rechtswidrige und unverhältnismässige Vorgehen der Stadtpolizei Zürich mit aller Deutlichkeit.

  1. Die Stadtpolizei Zürich liess es aber nicht damit bewenden, sie ging gezielt gegen die Organisatoren der Demonstration vor. Die Moderatorin, …………… erhielt einen Platzverweis, mit dem Ergebnis, dass die vorgesehenen Redner nicht mehr koordiniert werden konnten. Im weiteren wurden die Bewacher der beiden Generatoren, ……………… und ………………… weggewiesen. Der zweite Bewacher war auch gleichzeitig der Fahrer eines Wagens, welcher für die Parade gebraucht worden wäre. Schliesslich verfolgte die Stadtpolizei Zürich gezielt den Beschwerdeführer und Bewilligungsinhaber, Dieter……………, der – nachdem er der «Kontrolle» der Polizei verschiedentlich ausgewichen ist – von dieser in eine Falle gelockt wurde. Um 15.38 Uhr erhielt er von Herrn Wichert einen Anruf, er solle zu den WC kommen, er wolle mit ihm den Umzug besprechen, der allenfalls auf dem Trottoir durchgeführt werden könne, weil es nicht mehr als 100 Demonstranten seien. Unmittelbar nach diesem Gespräch wurde Herr ….. um 15.45 Uhr durch Anwendung von übermässiger Polizeigewalt auf den Boden gedrückt und vor den Augen zahlreicher schockierter Demonstrationsteilnehmer verhaftet. Herr …… verlangte mit dem Einsatzleiter, Herrn Hollenstein, zu sprechen. Bevor er im Kastenwagen weggebracht wurde, teilte er der Polizei mit, dass er als seine Vertreterin, Frau Jasminka Brcina,………………. bestelle. Diese Information wurde von der Stadtpolizei Zürich nicht weitergeleitet. Pünktlich um 16.00 Uhr löste die Stadtpolizei Zürich die Kundgebung, welche sie vorher gezielt durch Wegweisungen und Verhaftungen sabotiert hatten, auf, weil der verhaftete Bewilligungsinhaber gemäss den Auflagen in der Bewilligung keine bei seiner Abwesenheit verantwortliche Person bezeichnet habe, was nachweislich nicht zutrifft.

  1. Die Stadtpolizei Zürich hat durch das von ihr gewählte Vorgehen den geordneten und bewilligten Ablauf der Demonstration empfindlich gestört und letztlich verhindert. Der Beschwerdeführer und Bewilligungsinhaber, Dieter ……….., ist unter diesen Voraussetzungen nicht bereit, die ihm auferlegte Gebühr von CHF 216.—zu bezahlen. Vielmehr verlangt er Schadenersatz für die entstandenen, nutzlosen Aufwendungen, insbesondere für die Soundanlage für den Umzug, DJ, etc. Die Kosten belaufen sich auf über CHF […]. Eine Zusammenstellung samt Belegen befindet sich in der Beilage.

  1. Rechtliches

  1. Mit der Aufsichtsbeschwerde können die Verletzung materiellen Rechts und verfahrensrechtliche Mängel gerügt werden – dies auch bei bereits einmaligen Rechtsverstössen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass sich eine rechtswidrige Praxis in Entstehung befindet und die geltend gemachte Rechtsverletzung, zumindest theoretisch, wiederholbar erscheint. Im vorliegenden Fall werden die Kritiker der Corona-Massnahmen weiterhin für die Verteidigung ihrer Rechte einstehen und demonstrieren, weshalb das Vorgehen der Polizei bei Demonstrationen, die sich u.a. gegen die staatlich verordnete Maskenpflicht richtet, und die unter der Auflage einer Schutzmasken-Tragpflicht bewilligt wurde, zu überprüfen ist.

  1. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist Art. 5 Abs. 1 BV zu nennen, wonach staatliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Entsprechend legt § 10 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG) fest, dass polizeiliches Handeln zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein muss. Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

  1. Jede Intervention der Polizei muss verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall wurde die Stadtpolizei gebeten, das alternative Schutzkonzept mit der Abstandsregel von 1.5 m unter freiem Himmel zu tolerieren oder die Kundgebung aufzulösen. Der erste Redner auf dem Helvetiaplatz hat klar zum Ausdruck gebracht, dass das Tragen von Schutzmasken, wie sie von der Regierung verordnet wurde, schädlich ist. Es war deshalb für die Stadtpolizei Zürich ohne weiteres erkennbar, dass sich die Demonstranten an die Maskenpflicht, gegen die sie u.a. protestieren, nicht halten werden. Die Stadtpolizei Zürich hat gewusst, dass die Demonstranten der polizeiliche Aufforderung, für das nicht tragen der Mask besondere Gründe geltend machen. Für die Stadtpolizei Zürich war es offensichtlich, dass die friedliche Kundgebung aufgelöst werden muss, um die Maskenpflicht durchzusetzen, ohne für die gegebene Situation die besonderen Gründe zu beachten.

  1. In dieser konkreten Situation hätte die Stadtpolizei Zürich eine Güterabwägung machen müssen. Das Legalitätsprinzip erfordert es nicht, dass die Polizei regelwidrige Kundgebungen in jedem Fall unbesehen der konkreten Umstände auflösen muss. Denn neben dem Legalitätsprinzip kommt immer auch das Verhältnismässigkeitsprinzip als wichtigster Massstab der Rechtmässigkeit für polizeiliches Wirken zum Tragen. Die Stadtpolizei Zürich hätte sich fragen müssen, ob es aus gesundheitspolizeilicher Sicht als unverhältnismässig erscheint, eine friedliche Kundgebung von ca. 100 Leuten auf dem Helvetiaplatz aufzulösen, wenn unter freiem Himmel ein Abstand von 1.5 m ohne weiters eingehalten werden kann. Die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, wäre unter diesen Voraussetzungen, als gering einzustufen womit die Stadtpolizei Zürich die Demonstration wie vorgesehen hätte laufen und die Teilnehmer lediglich vor allfälligen Chaoten, welche die Veranstaltung allenfalls gestört hätten, schützen müssen. Bei dieser Güterabwägung hätte ebenfalls mitberücksichtigt werden müssen, dass die Demonstranten ein verfassungsmässig garantiertes Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit haben. Die Demonstranten zu zwingen, mit Masken gegen Masken zu demonstrieren, ist absurd. Es wäre dasselbe, wenn man Muslime zwingen würde, zuerst Schweinefleisch zu essen, damit sie gegen den Verzehr von Schweinefleisch demonstrieren können oder Verfechter des Burkaverbots zu verpflichten, mit der Burka gegen die Burka zu demonstrieren. Diese Überlegungen hätte sich die Stadtpolizei Zürich in dieser konkreten Situation unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse machen müssen, anstatt den vorbereiteten Plan zur Durchsetzung des Legalitätsprinzips und der Maskenpflicht in Anwendung von sich langsam steigernden polizeilichen Zwangsmitteln, welche Angst und Schrecken unter den friedlichen Teilnehmern verbreiten, zu wählen.

  1. Wäre die Stadtpolizei Zürich indessen zum Schluss gekommen, dass die gesundheitlichen Risiken, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, derart gross sind, wenn die Teilnehmer der Demonstration, welche nachweislich die Abstandsvorschriften einhielten, keine Maske tragen, dann hätte die Stadtpolizei Zürich die Kundgebung zu Beginn offiziell auflösen müssen. Für die Stadtpolizei Zürich war ohne weiteres erkennbar, dass es sich um friedfertige Demonstranten u.a. Eltern mit Kindern und ältere Leute, welche friedlich für ihre verfassungsmässigen Rechte einstehen wollten, handelte. Dass die Demonstrationsteilnehmer die Konfrontation mit der Polizei nicht gesucht haben und nicht auf Krawall aus waren, war offensichtlich. Es wäre in dieser Situation an der Polizei gewesen, mitzuteilen, dass aufgrund der Tatsache, dass über 80 % der Teilnehmer keine Maske tragen, die Demonstration nicht bewilligungsgemäss durchgeführt werden könne und deshalb jetzt aufgelöst werde. Damit hätte die Polizei Verantwortung für ihr Handeln übernommen und die friedlichen Demonstranten hätten der Anordnung – möglicherweise unter Buhrufen und verbalem Protest – Folge geleistet. Keiner der friedlichen Demonstranten hätte es darauf ankommen lassen, dass die Polizei polizeiliche Zwangsmittel wie Wasserwerfer oder Gummischrot gegen sie hätte einsetzen müssen. Mit diesem Vorgehen hätte die Staatsgewalt klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Maskenpflicht über die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stellt.

  1. Das von der Stadtpolizei Zürich gewählte Vorgehen zur Durchsetzung der Maskenpflicht war nicht verhältnismässig und auch aus Sicht der Vermeidung von Ansteckung mit Corona nicht geeignet. Durch die Einkesselung von Demonstrierenden für die Durchführung der Personenkontrollen wurden Demonstranten angezogen, welche die Situation filmisch sichern und den Betroffenen beistehen wollten. Dadurch bildeten sich jeweils Menschenansammlungen, bei denen der Abstand von 1.5 m nicht mehr eingehalten wurde, wobei die Demonstranten mehrheitlich keine Maske trugen. Dies wurde von der Stadtpolizei Zürich ohne weiteres hingenommen. Es war ihr wichtiger, Exempel zu statuieren und die Teilnehmer abzuschrecken, anstatt Ansteckungen zu verhindern. Um die durch die Maskenpflicht angeblich zu schützende öffentliche Gesundheit ging es längst nicht mehr. Dass dieses Vorgehen nicht im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes steht und auch nicht verhältnismässig ist, bedarf keiner weiteren Erklärung und ist mit den Videoaufnahmen rechtsgenüglich dokumentiert. Die Anwendung von Gewalt (Fesselung mit Kabelbindern) und der Abtransport von willkürlich herausgepickten Demonstranten, um sie wegen Missachtung der Maskenpflicht und der darauf basierenden ausgesprochenen Wegweisung zu verzeigen, ist ebenfalls nicht verhältnismässig.

  1. Gesetzeswidrig erweist sich das Vorgehen der Stadtpolizei Zürich schliesslich insbesondere deshalb, weil der grösste Teil der weggewiesenen Personen sowie sämtliche 9 verhafteten Personen ein ärztliches Attest auf sich trugen, welche sie vom Tragen einer Gesichtsmaske gestützt auf Art. 3b Abs. 2 lit. b) COVID-19 Verordnung besondere Lage befreit. Diese Nachweise wurden von der Stadtpolizei Zürich vollständig ignoriert. Den Weggewiesenen wurde mitgeteilt, dass diese Zeugnisse nicht vor Ort auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Die Atteste wurden fotografiert und an irgendeine interne Stelle geschickt. Die Weggewiesenen mit gültigem ärztlichem Attest hatten schliesslich die Wahl, sich zu entfernen oder eine Verhaftung und Verzeigung zu riskieren. Dieses Vorgehen der Stadtpolizei Zürich ist nicht nur nicht verhältnismässig sondern gesetzeswidrig. Zahlreiche Demonstranten wurde dadurch trotz gültigem Attest in ihrem Recht auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit verletzt. Die Verordnung sieht als Ausnahme klar vor, dass Personen an politischen Kundgebungen ohne Maske teilnehmen dürfen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können. Die Stadtpolizei Zürich hat in Missachtung dieser Bestimmung die Personen mit ärztlichem Attest gesetzeswidrig an der Teilnahme der bewilligten Demonstration gehindert.

  1. Schliesslich haben die rechtswidrige Wegweisung von Mitgliedern des Organisationskommitees sowie die rechtswidrige Verhaftung des Bewilligungsinhabers (alle mit gültigem Attest) dazu geführt, dass die Stadtpolizei um 16.00 Uhr die friedliche und einzig von ihr selber massiv gestörte Kundgebung aufgrund fehlender Anwesenheit des Bewilligungsinhabers und angeblich mangelnder Bezeichnung einer Stellvertretung aus formellen Gründen auflösen und damit den Umzug auf den Turbinenplatz verhindern konnte. Es ist offensichtlich, dass dieses Vorgehen dem Verhältnismässigkeitsprinzip und fairem, staatlichen Handeln widerspricht.

  1. Diesem unverhältnismässigen und rigorosen Vorgehen der Stadtpolizei Zürich stehen verschiedene sogar unbewilligte Demos gegenüber, die – trotz mangelnder Einhaltung der Schutzmaskenpflicht – in Ruhe gelassen wurden. So wurde beispielsweise am 6. Mai 2020 auf dem Stadelhoferplatz eine Gegenversammlung der Antifa geduldet. Am 6. Juni 2020 fand eine weitere Gegenversammlung von BLM/Antifa auf dem Bürkliplatz statt. Am 13. Juni 2020 überrollten 12’000 BLM Aktivisten den Sechseläutenplatz. Die abermals unbewilligte Aktion wurde polizeilich quer durch die Stadt hofiert und zum Schluss spielte laute Musik auf dem Platz. Den Veranstaltern der COVID-19 Parade wurde am Folgetag von der Stadtpolizei Zürich zwei Karton voll Bundesverfassungen (!) sowie die Musikbox beschlagnahmt. Eine Woche später wurden die gleichen COVID Demonstranten von Polizisten in zivil beobachtet und noch einmal eine Woche später wollte ein möglicher Polizist in zivil sie vom Platz weisen, ohne sich auszuweisen. Am 4. Juli 2020 wurden ca. 300 BLM Demonstranten zur gleichen Zeit auf dem Sechseläutenplatz geduldet. Nach diesem Datum wurden die COVID-Demonstranten bis am besagten 31.10.2020 in Ruhe gelassen. Auch wenn keine Gleichbehandlung im Unrecht gilt, so sind diese zu befragenden Unterschiede bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu gewichten.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslagen stellen die Beschwerdeführer folgende

Anträge:

  1. Mit Bezug auf den Polizeieinsatz vom Samstag, 31. Oktober 2020 an der Demonstration auf dem Helvetiaplatz sei eine Administrativuntersuchung bezüglich Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit in Auftrag zu geben.

  1. Die Liste der weggewiesenen Personen samt Atteste seien zu erheben und den Beschwerdeführern vorzulegen.

  1. Der Stadtpolizei Zürich sei die Weisung zu erteilen, bei Demonstrationen gegen Corona-Massnahmen und Maskenpflicht alternative Schutzkonzepte wie die Einhaltung von Abstandsvorschriften zuzulassen und die Demonstrierenden vor Chaoten zu schützen.

  1. Die Öffentlichkeit sei über das Ergebnis der Administrativuntersuchung in geeigneter Weise zu informieren

  1. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

So berichtete die Matrixpresse über diese bewilligte Demonstration:





Abb.: https://www.toponline.ch/news/zuerich/detail/news/dutzende-corona-skeptiker-demonstrieren-in-zuerich-00144170/  

Auch sei hier darauf hingewiesen, dass der Kanton Zürich/Stadt Zürich, sowie deren Abteilungen eingetragene Firmen sind:





Abb.: Auszüge upik.de, Beispiel

Die Bezeichnung Kantonspolizei Zürich ist zudem eine eingetragene Wort-/Bildmarke und weist auf die unternehmerische Handelstätigkeit dieser Organisation hin. Die Fragen, die sich stellen, für wen arbeiten diese Firmen/Unternehmen und deren Bedienstete?



Abb.: https://database.ipi.ch/database-client/register/detail/trademark/107171994

Das Zürcher Polizeigesetz jedenfalls weist die Bediensteten (es gibt keine Beamten mehr in der Schweiz!) an, Menschen zu schützen:



Abb.: Collage, https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-109.html
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/290D38F15E86FFB9C125856E0024584E/$File/550.1_23.4.07_109.pdf

Sehr verstörend sind auch die Hinweise im schweizerischen juristischen Wörterbuches zu Polizeieinsätzen. Diese bedeuten nämlich Krieg gegen die Menschen:





Abb.: Screenshots Schweizer jur. Wörterbuch Peter Metzger

Man kann hier also leicht zu dem Schluss kommen, dass die POLIZEI als Handelsfirma agiert für deren Auftraggeber und nicht Menschen hilft/schützt wie es im Polizeigesetz steht, sondern Krieg gegen die eigene Bevölkerung führt.

Zeit zum Aufwachen?

Hier sind Möglichkeiten sich schon jetzt innerhalb des SYSTEMs zu wehren:

Corona Schwindel Ein Attest über die Befreiung von der Maskenpflicht erfolgt aufgrund medizinischer Gesichtspunkte, die Ärzte aller Fachrichtungen oder Psychotherapeuten eigenverantwortlich beurteilen. Bitte jeweils einen entsprechend Arzt herausfinden.

NWO CORONA-Schwindel Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen! https://www.corona-schadensersatzklage.de/ https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=5e210103e https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=b4b53c44e https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=7cef777dd https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=c42e72051

am besten so damit umgehn, da rechtwidrig, Anwälte freuen sich schon: NWO CORONA-Schwindel Schweiz Gesetzeslage zum Tragen von Masken https://impfentscheid.ch/wp-content/uploads/gesetzeslage-zur-maskenpflicht.pdf wirklagenan.org organisiert Sammelbeschwerden gegen kantonale Maskenpflichten steht z.B. einer im Anschreiben, der kann sicher weiterhelfen Dr. jur. Heinz Raschein Rechtsanwalt u. Notar Stema 25, 7412 Scharans 081 630 08 05, Mob. 079 620 40 14 heinz.raschein@spin.ch Aktuell 18.10.2020 Keine Sanktion ohne Gesetz Maskenpflicht Schweiz

Die Maskenpflicht für nicht gefährdete Menschen (die gesamte Bevölkerung) ist rechtswidrig! Bitte diese beiden PDFs ausdrucken, unterschreiben und bei Bedarf vorzeigen, sowie verteilen. Danke

Referendum gegen das Aufrechthalten von verfassungswidrigen Massnahmen des Bundes: www.covid19-referendum.ch. Wir brauchen Ihre Unterstützung. Bitte sammeln Sie Unterschriften, wo und wann auch immer.

Die Verfassungsfreunde starten die Unterschriftensammlung zum Referendum gegen das Covid-19-Gesetz


https://verfassungsfreunde.ch/de

Abb.: Collage, Wake News

In jedem Fall stellt sich uns die Frage: Ist es das Beste alle Re-Gier-ungen abzuschaffen? https://www.wakenews.tv/watch.php?vid=7e658fb40

Und ganz wichtig: Alle Gesetze und Verordnungen des SYSTEMs gelten nur für PERSONEN, nicht für Menschen! Seid also dringend sofort Mensch und streift euch die PERSONEN-Maske ab. Ihr seid alle die Begünstigten der PERSON, aber nicht der Treuhänder/Eigentümer!

Abb.: http://www.wakenews.net/mensch-person/

Bitte abonniert unbedingt alle unsere eigenen Kanäle:

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Eure Wake News Redaktion

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Diese Widerstands-Textilien sind ausschliesslich in dem Kleinunternehmens-Shop von Achim erhältlich. Auch er braucht eure Unterstützung!

Abb.: Wake News https://laufteufel.1a-shops.eu/

Vielen Dank für euer SEIN und eure Aktivitäten!

Abb.: Wake News

Bitte helft uns diese Kanäle zu stärken; denn über kurz oder lang wird uns Google/YouTube bei sich verbannen. Damit spielt dann YouTube in der Aufklärungs-Szene bald keine Rolle mehr. Wir eruieren auch noch andere Videoplattformen, die wir dann auch nutzen werden. Infos folgen, hier findet ihr alle derzeitig genutzten Medien-Plattformen: http://www.wakenews.net/about/!

Abb.: http://www.wakenews.net/radio/

Angesichts der massiven Zensur ist es daher unabdingbar, dass ihr immer unsere Radio-Sendungen hört, live, sowie die Aufzeichnungen!

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Hinweis: ab Mai 2020 wird es Detlevs Sendung bis auf Weiteres nur noch Dienstags geben. Martins und Michaels Sendungen laufen wie gewohnt, ebenso die UNITEDWESTART Roundtable Discussions – Radiosendungen.

Die Verfassungsfreunde starten die Unterschriftensammlung zum Referendum gegen das Covid-19-Gesetz

https://verfassungsfreunde.ch/notrecht-referendum.ch

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Who And What Will Take Down The US And The World First? United We Start Roundtable Discussion 20201010

Wann wacht die Menschheit endlich auf? Wake News Radio/TV

Die 3 Geisseln dieser WELT – Wake News Radio/TV

Kampf mit dem Drachen – Wa(h)r da was – Talk mit Michael – Wake News Radio/TV

Gemeinsame Vernetzung von Aufgewachten – sehr (überlebens) wichtig!!! Schlaf Stopp

Können wir die Neue Welt Ordnung und unsere Vernichtung noch abwenden? Wake News Radio/TV

Lasst euch nicht von Re-GIER-ungen terrorisieren! – Wake News Radio/TV

Corrupt Governments in the Hands of Criminal Billionaires – United We Start Roundtable Discussion 20200912

Ist es das Beste alle Re-Gier-ungen abzuschaffen? Wake News Radio/TV

Unser Leben in der NWO-CORONA Blase – Team Talk Wake News Radio/TV

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